Wie kann Inklusion im Ausbildungsbetrieb gelingen?

Der Inklusionsgedanke ist kein gänzlich Neuer, denn bereits 1994 wurde Inklusion im Grundgesetz verankert. Wie Inklusion in Ihrem eigenen Betrieb gelingen kann und von welchen Vorurteilen Sie sich dabei getrost verabschieden können, lesen Sie hier.

Was ist Inklusion?

Auch wenn der Begriff "Inklusion" heutzutage in den unterschiedlichsten Zusammenhängen vorkommt, ist oft nicht klar definiert, was damit gemeint ist. Inklusion ist das Kernelement der UN-Behindertenrechtskonvention, die die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für Menschen mit Behinderung fordert. In Deutschland leben etwa 13 % der Bevölkerung mit einer Behinderung – das entspricht ca. 10 Mio. Menschen. In etwas mehr als einem Fünftel der deutschen Ausbildungsbetriebe werden Jugendliche, die eine Behinderung haben, ausgebildet. Ziel sollte es sein, diese Zahl in den kommenden Jahren noch deutlich zu steigern.

Auf Ihren Ausbildungsbetrieb übertragen bedeutet der Inklusionsgedanke Folgendes:

  • Jede Ausbildung, egal ob schulisch oder dual, sollte für jeden Menschen zugänglich gemacht werden
  • Auszubildenden mit Behinderung sind denen ohne Behinderung gleichgestellt
  • Ein Azubi mit Behinderung hat das gleiche Recht auf Bildung und somit auf den Besuch einer Berufsschule wie Azubis ohne Behinderung

Videotipp: Inklusion in 80 Sek. erklärt
 

Inklusion in Zahlen

5 Irrtümer über Inklusion in der Ausbildung

  1. Azubis mit Behinderung sind grundsätzlich hilfsbedürftig

    Fakt ist: 
    Viele Azubis mit Behinderung durchlaufen ihre Ausbildung vollkommen selbstständig, selbstbestimmt und unabhängig, ohne auf die ständige Hilfe anderer Azubis oder des Ausbilders oder der Ausbilderin angewiesen zu sein. Das heißt nicht, dass es nicht auch Situationen gibt, in denen Unterstützung nötig ist. Wann Hilfe gebraucht wird, ist jedoch die freie Entscheidung des Jugendlichen mit Behinderung.
     
  2. Azubis mit Behinderung brauchen mehr Zeit und bremsen andere Azubis aus

    Fakt ist:
    Studien zu Folge hat der Anteil an Azubis mit Behinderung in einer Ausbildungsgruppe keinen Einfluss auf den Lernerfolg und den Leistungsfortschritt dieser Gruppe. Vielmehr lernen die Azubis nicht nur miteinander, sondern auch voneinander. Im Endeffekt profitieren also beide Seiten.
     
  3. Azubis mit Behinderung sind teurer

    Fakt ist:
    Der Umbau von Gebäuden und Büros zu barrierefreien Flächen sollte heutzutage eine Selbstverständlichkeit in der Arbeitswelt sein. Ihnen als Arbeitgeber sollte bewusst sein, dass nicht nur Azubis mit Behinderung von einem barrierefreien Betrieb profitieren, sondern dass diese auch der Allgemeinheit dienen. Sind manche Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vielleicht jetzt noch nicht auf barrierefreie Zugänge angewiesen, heißt das nicht, dass das nicht im Laufe des Lebens noch der Fall sein kann.

    Wenn Sie vermuten, dass ein erhöhter Kostenaufwand mit der Einrichtung eines barrierefreien Arbeitsumfelds auf Sie zukommt, dann lassen Sie sich diese Angst nehmen: Für die behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeitsplätzen gibt es staatliche Unterstützungsleistungen, die Sie bei Ihrem regionalen Zentrum Bayern Familie und Soziales (kurz: ZBFS) – Inklusionsamt beantragen können.

    Zur Beantragung von finanzieller Unterstützung für behindertengerechte Einrichtung/Umbau des Arbeitsumfelds

    Mit den Neuerungen im Berufsbildungsgesetz (kurz: BBiG), wurde unter anderem festgelegt, dass Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Ihren Auszubildenden die Ausbildungsmittel, also auch die Fachliteratur, kostenlos zur Verfügung stellen müssen. Folglich bedeutet das für Sie, dass Sei einem Azubi mit Behinderung nicht mehr kostenfrei zugänglich machen müssen, als bei den anderen Azubis.
     
  4. Azubis mit Behinderung sind nicht so leistungsfähig

    Fakt ist:
    Laut dem „Inklusionsbarometer Arbeit“ konnten 78 % der befragten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber keinen Leistungs- bzw. Belastungsunterschied zwischen Menschen mit und ohne Behinderung feststellen.

    Zum Inklusionsbarometer Arbeit 
     
  5. Azubis mit Behinderung sind unkündbar

    Fakt ist:
    Azubis mit Behinderung unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Das heißt jedoch nicht, dass Sie unkündbar sind.  Als Ausbilderin oder Ausbilder müssen Sie jedoch vor der Kündigung die Zustimmung des zuständigen Inklusionsamts des ZBFS einholen.

    Lektüretipp: ZB-Ratgeber zum besonderen Kündigungsschutz

Das Nebeneinander in der Ausbildung gehört der Vergangenheit an – vielmehr geht es jetzt darum, an einem Miteinander zu arbeiten und durch individuelle Unterschiede gemeinsam ans Ziel zu kommen. Dafür stehen Ihnen in Bayern vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. Konkrete Hilfe für die Beschäftigung von Azubis mit Behinderung in Ihrem Betrieb finden Sie auch im BOBY-Artikel Tipps für die Ausbildung von Azubis mit Behinderung.

Diese Angebote aus Bayern helfen dir bei der Berufswahl:

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