Berufsbildungsgesetz (BBiG): Was ist neu? Was musst du wissen?

Die wichtigsten Fragen zur dualen Ausbildung werden im Berufsbildungsgesetz (kurz: BBiG) geregelt. Dieses Gesetz wurde überarbeitet, die neue Version trat am 01. Januar 2020 in Kraft. Was sich geändert hat und warum berufliche Aus- und Weiterbildungen dir jetzt noch mehr zu bieten haben – das erfährst du hier!

Gesetzliche Mindestausbildungsvergütung: Mehr Geld für Azubis

Für ein unabhängiges Leben braucht man Geld – für Essen, Ausgehen, Bücher und Co. Damit dein Verdienst während der Ausbildung zukünftig besser zu den Ausgaben passt, wurde die Ausbildungsvergütung angepasst. Zukünftig hat jeder Azubi, der eine duale Ausbildung macht, den Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das neue Berufsbildungsgesetz (BBiG) legt nun für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 nach dem BBiG und der Handwerksordnung (HwO) abgeschlossen wurden, eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung fest. Sie gilt allerdings nicht für schulische Ausbildungsberufe (etwa Heilerziehungspfleger/in, Fremdsprachenkorrespondent/in) und Berufe im Gesundheitswesen, insbesondere nicht für Pflegeberufe.

Für die folgenden Ausbildungsjahre, also das zweite, dritte und ggf. vierte Ausbildungsjahr, wird die Bezahlung durch ansteigende Aufschläge auf das Gehalt des ersten Ausbildungsjahres erhöht. Daraus ergeben sich folgende Vergütungen für Auszubildende bis 2023:

 

Tabelle: Mindestausbildungsvergütungen bis 2023

 

Beginn der Lehre ab

1. Lehrjahr (Basisjahr) 2. Lehrjahr (+18 Prozent) 3. Lehrjahr (+35 Prozent) 4. Lehrjahr (+40 Prozent)
01.01.2020 515,00 Euro 607,10 Euro 695,25 Euro 721,00 Euro
01.01.2021 550,00 Euro 649,00 Euro 742,50 Euro 770,00 Euro
01.01.2022 585,00 Euro 690,30 Euro 789,75 Euro 819,00 Euro
01.01.2023 620,00 Euro 731,60 Euro 837,00 Euro 868,00 Euro

 

Ob und wie die Mindestausbildungsvergütung ab 2024 weiter steigt, gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung noch bekannt:  jeweils spätestens bis zum 01.11. eines jeden Jahres für das Folgejahr.


Wenn du deinen Ausbildungsvertrag schon vor dem 01.01.2020 abgeschlossen hast, wirkt sich das Gesetz übrigens nicht auf deine Bezahlung aus und die vereinbarte Vergütung gilt weiterhin. Hast du deinen Vertrag nach diesem Datum unterschrieben, kann dir dein Chef oder deine Chefin nur weniger als die gesetzlich festgelegte Mindestausbildungsvergütung zahlen, wenn dies in einem Tarifvertrag geregelt ist.


Mehr Infos zum neuen Berufsbildungsgesetz von der Handwerkskammer München und Oberbayern

Neu: Teilzeitausbildung für alle möglich

Seit 01.01.2020 kannst du alle dualen Ausbildungsberufe auch in Teilzeit  erlernen. Diese Wahlmöglichkeit kann dir zum Beispiel helfen, wenn du Familie und Ausbildung unter einen Hut bekommen willst, auch Zeit für die Pflege Angehöriger brauchst oder schon in einem Beruf arbeitest, aber berufsbegleitend noch eine andere oder ergänzende Ausbildung machen möchtest. Anders als bisher musst du für den Antrag auf Teilzeitausbildung keine Gründe für ein “berechtigtes Interesse“ mehr darlegen, also nicht für eine Ausnahme kämpfen. Jetzt kannst du offiziell alle Berufe des dualen Ausbildungssystems auch in Teilzeit statt Vollzeit erlernen. Voraussetzung ist aber weiterhin, dass sich Ausbildende und Auszubildende einig über das Teilzeit-Modell sind.


Mehr zum Thema „Teilzeitausbildung“ im BOBY-Beitrag  

Neue Namen für Fortbildungen und Abschlüsse

Um die Gleichwertigkeit der beruflichen und akademischen Bildung hervorzuheben, wurden einheitliche Bezeichnungen für berufliche Fortbildungen nach dem BBiG und der Handwerksordnung (HwO) eingeführt. Die neuen Bezeichnungen gelten allerdings grundsätzlich erst, wenn neue Fortbildungsordnungen und Fortbildungsprüfungsregelungen ab 01.01.2020 erlassen wurden, die diese Abschlussbezeichnungen ausdrücklich vorsehen. Alte Fortbildungsabschlüsse können künftig den neuen Abschlüssen vorangestellt werden.


Übersicht: Alte und neue Abschluss-Namen

 Hier zeigen wir dir ein paar Beispiele:

 

Bisherige Abschlussbezeichnungen Neue ergänzende Abschlussbezeichnungen
Geprüfte/r Fachmann/frau für kaufmännische Betriebsführung

Servicetechniker/in
Geprüfte/r Berufsspezialist/in
Meister/in
Geprüfte/r Fachwirt/in
Bachelor Professional
Geprüfte/r Betriebswirt/in

Master Professional

Mehr Flexibilität bei aufeinander aufbauenden Ausbildungen

Außerdem gibt es nun Vereinfachungen für Azubis, die eine „gestufte“ Ausbildung durchlaufen, also aufeinander aufbauende Ausbildungen machen. Die Ausbildungszeit einer bereits abgeschlossenen zweijährigen Ausbildung kann auf eine aufbauende drei- oder dreieinhalbjährige Ausbildung angerechnet werden. Voraussetzungen hier sind: Der Betrieb muss zustimmen und die Ausbildungsordnung muss dies offiziell vorsehen. Weitere Zeitersparnis: Meist kann vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung des aufbauenden Berufes abgesehen werden.

Noch ein Vorteil: Kostenlose Ausbildungsmittel

Ausbildungsbetriebe müssen Azubis die erforderlichen Ausbildungsmittel, auch Fachliteratur, kostenlos zur Verfügung stellen.


Du willst noch mehr Details zu all diesen und weiteren Neuerungen im BBiG wissen? Dann lies hier weiter:
Mehr über die Verbesserungen im neuen Berufsbildungsgesetz auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

 

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